In unserem Zertifikat steht ein anderes Zertifizierungsdatum als das Datum des Vor-Ort Audits? |
[ Antwort ] |
Ihr Zertifizierungsverfahren wird nach der Erstellung des Auditberichtes durch den Leitenden Auditor an unseren Zertifizierungsausschuss zur Prüfung und Freigabe weiter geleitet. Daher gilt als Zertifizierungsdatum das Freigabedatum des Zertifizierungsausschusses. |
| Welche Qualität sollte unser Logo für das Zertifikat haben? |
[ Antwort ] |
Der Idealfall wäre eine skalierbare Vektorgrafik, da diese unabhängig vonder Druckgröße ist: **.eps, *.ai* Alternativ sind auch Raster-/Pixelgrafiken sinnvoll, z. B.:*.psd, *.tif, *.jpg*. Bitte bei diesen Dateiformaten unbedingt auf die richtige Auflösung achten: Sie sollte bei Druckgröße (je nach Logoformat etwa 3 cm Höhe) mindestens 300 dpi betragen. Feine Logos (Strichgrafiken/Textlogo) besser sogar mit 600–1200 dpi anlegen/scannen. Auch *.pdf können verwendet werden, sofern Sie in Druckqualität erstellt sind (kein Web-/Ansichts-PDF). Hier können wir keine Garantie für gute Qualität übernehmen: Internet-Bilder, da diese meist nur eine Auflösung von 72 dpi vorweisen. Logos/Bilder in Word, Excel oder anderen Officedokumenten eingebettet (*.doc, *.xls, ...). Bitte auch keine CorelDraw-Daten (*.cdr), da wir mit diesem Programm nicht arbeiten. |
| Warum sind unsere Auditoren oftmals schlecht zu erreichen? |
[ Antwort ] |
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Auditoren während eines Audits nicht erreichbar sind. Auch während der Reisezeiten (Autofahrt) ist die Kommunikation nicht immer möglich. Daher bitten wir Sie auf jeden Fall Ihre Rückrufnummer anzugeben. Sie werden umgehend zurückgerufen. |
| Wer zertifiziert Arztpraxen? |
[ Antwort ] |
Grundsätzlich können Arztpraxen durch Zertifizierungsstellen betreut werden, die nach der Norm 17021 akkreditiert sind. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Akkreditierungsstelle Mitgliede des Deutschen Akkreditierungsrates [DAR] ist. Diese Voraussetzungen erfüllt CERT iQ GmbH mit über 250 Referenzen im Gesundheits- und Sozialwesen. |
| Wo kann man die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses mit den Mindestanforderungen an ein Praxis-Qualitätsmanagementsystem einsehen? |
[ Antwort ] |
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| §20 SGB IX / BAR: Muss eine Zertifizierungsstelle von der BAR zugelassen sein? |
[ Antwort ] |
In der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX werden Festlegungen zu grundsätzlichen Anforderungen an ein in stationären Rehabilitationseinrichtungen sicherzustellendes Qualitätsmanagement getroffen, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert. Festgelegt wird ferner ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen von den stationären Rehabilitationseinrichtungen nachgewiesen wird.
Die herausgebende Stelle (HGS) des jeweiligen rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen. Die anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren und die von der HGS gemeldeten dafür geeigneten Zertifizierungsstellen werden auf der Homepage der BAR (www.bar-frankfurt.de) veröffentlicht. |
| §20 SGB IX / BAR: Erfüllt eine Zertifizierung gemäß DIN ISO 9001 die BAR-Anforderungen? |
[ Antwort ] |
Dies ist nicht der Fall. Die DIN ISO-Normen sind erstens allgemeine Normen und eben nicht rehabilitationsspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2a des SGB IX die BAR beauftragt hat, die „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ festzulegen sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Zum anderen sind diese BAR-Kriterien selbst keine gesetzlichen Bestimmungen, so dass sie nicht als sog. „mitgeltende Bestimmungen“ in ein Zertifizierungsverfahren nach DIN ISO 9001 automatisch „einfließen und zertifizierungsrelevant sind“. |
| §20 SGB IX / BAR: Erfüllt eine Zertifizierung gemäß DIN ISO 9001 die BAR-Anforderungen? |
[ Antwort ] |
Dies ist nicht der Fall. Die DIN ISO-Normen sind erstens allgemeine Normen und eben nicht rehabilitationsspezifisch, weshalb der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2a des SGB IX die BAR beauftragt hat, die „Grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ festzulegen sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird.
Zum anderen sind diese BAR-Kriterien selbst keine gesetzlichen Bestimmungen, so dass sie nicht als sog. „mitgeltende Bestimmungen“ in ein Zertifizierungsverfahren nach DIN ISO 9001 automatisch „einfließen und zertifizierungsrelevant sind“. |
| §20 SGB IX / BAR: Ist herausgebende Stelle (HSG) verpflichtet, von den Zertifizierungsstellen eine Erklärung zu fordern, dass diese die Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen erfüllen? |
[ Antwort ] |
Von Seiten der BAR ist die Vorlage einer Erklärung der Zertifizierungsstellen nicht gefordert.
Die BAR benötigt „lediglich“ eine Bestätigung der herausgebenden Stelle, dass die in Anspruch genommenen Zertifizierungsstellen (die im Formular rückseitig zu listen sind) im geforderten Sinne geeignet sind.
Ob von Seiten der HGS als eine Grundlage für Ihre Bestätigung jeweils eine Erklärung von Seiten der Zertifizierungsstellen verlangt wird, ist die Entscheidung der HGS. Ziel der Regelung ist eine verwaltungsarme Sicherstellung der erforderlichen Gegebenheiten.
Für die BAR ist nach § 4 Abs. 6 der Vereinbarung in erster Linie die HGS der entsprechende Ansprechpartner:
„(6) Die herausgebende Stelle trägt die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen. Sie erklärt gegenüber der BAR schriftlich, dass die von ihr benannten Zertifizierungsstellen die in Abschnitt D "Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen nach § 20 SGB IX sowie an das Verfahren zur Bestätigung dieser Anforderungen durch die herausgebende Stelle" des Manuals für ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 20 SGB IX aufgeführten Grundanforderungen an Zertifizierungsstellen erfüllen. Die herausgebende Stelle hat die Zertifizierungsstelle zu verpflichten, ihr die stationären Rehabilitationseinrichtungen zu melden, denen ein Zertifikat ausgestellt wurde. Die herausgebende Stelle ist verpflichtet, diese Informationen an die BAR weiterzuleiten. Die BAR behält sich vor, die Angaben und Verfahrensvorgaben zu überprüfen.“
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| §20 SGB IX / BAR: Wann wird die BAR geeignete Zertifizierungsstellen veröffentlichen? |
[ Antwort ] |
Die ersten herausgebenden Stellen (HGS) haben bei der BAR Anträge auf Anerkennung ihres rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens auf Ebene der BAR (gemäß der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX) eingereicht. Über die Anträge wird eine „Arbeitsgruppe nach § 20 Abs. 2a SGB IX“ bei der BAR entscheiden. Erst dann können die in diesem Antragsverfahren von der HGS als geeignete Zertifizierungsstellen (für ihr eigenes Verfahren!) ausgewiesenen Zertifizierungsstellen von der BAR auf der Homepage (www.bar-frankfurt.de) veröffentlicht werden. |
| Wie viele Arztpraxen sind bereits nach QEP zertifiziert? |
[ Antwort ] |
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